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Stand: 08/2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen der stegu Druckcenter GmbH
1. Geltungsbereich
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die vorliegenden Bedingungen des Lieferanten zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt.
Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Es gelten ausschließlich unsere vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsinhalt, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Verweist der Auftraggeber auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gelten unsere Bedingungen vorrangig, soweit sie mit den Bedingungen des Auftraggebers nicht übereinstimmen. Im Übrigen gelten unsere Bedingungen unberührt.
2. Preisangebot
Die Preisangebote werden in Euro abgegeben und sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, Preise, die keine Umsatzsteuer enthalten.
3. Zahlung
Die Zahlungsfristen laufen vom Rechnungsdatum ab. Bei Bereitstellung größerer Papier- und Kartonmengen oder besonderer Materialien durch den Lieferanten ist dieser berechtigt, hierfür sofortige Zahlung zu verlangen.
Dem Auftraggeber steht wegen etwaiger eigener Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Bei Zahlungsverzug ist der Auftraggeber verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu zahlen; § 288 Abs. 5 BGB (Verzugspauschale) bleibt unberührt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftsanzeige bei dem Lieferanten eingeht, als Zahlungseingang. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht dem Lieferanten das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen. Desgleichen hat der Lieferant das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des Auftraggebers einzustellen.
Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des Auftraggebers abgeändert werden, hat dieser die gesamten Kredit- und sonstigen Kosten zu tragen.
4. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises oder bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks oder Wechsel Eigentum des Lieferanten. Sie darf vor voller Bezahlung oder vor Einlösung der dafür hingegebenen Schecks oder Wechsel ohne Zustimmung des Lieferanten weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.
Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf den Lieferanten übergeht. Die Forderungen des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Lieferanten abgetreten, welcher diese Abtretung hiermit annimmt.
An allen vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialien jeder Art ist hinsichtlich sämtlicher Forderungen des Lieferanten mit der Übergabe ein Pfandrecht bestellt.
5. Versand
Lieferungen erfolgen ab Lieferwerk, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sofern der Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, übernimmt der Lieferant keine Verbindlichkeit für billigsten oder schnellsten Versand. Transportversicherungen werden von dem Lieferanten nur auf ausdrückliche Anweisung und auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.
6. Lieferzeit
Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung; sie endet mit dem Tag, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird.
Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Korrekturabzüge, Fertigungsmuster, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit unterbrochen. Die Unterbrechung beginnt mit dem Tag der Absendung an den Auftraggeber und endet mit dem Tag des Eingangs seiner Stellungnahme beim Lieferanten. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, beginnt eine neue Lieferzeit mit der Bestätigung der Änderungen.
Für die Überschreitung der Lieferzeit ist der Lieferant nicht verantwortlich, soweit diese durch Umstände verursacht wird, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Betriebsstörungen – sowohl im eigenen Betrieb als auch bei Dritten, von denen Herstellung oder Transport abhängen – aufgrund von Streik, Aussperrung, Aufruhr, Rohstoff- oder Energiemangel, Ausfall von Verkehrsmitteln, behördlichen Anordnungen sowie sonstiger Fälle höherer Gewalt befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit oder des Preises berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder den Lieferanten für hierdurch entstandene Schäden verantwortlich zu machen.
7. Lieferungsverzug
Bei Lieferungsverzug des Lieferanten ist der Auftraggeber in jedem Fall erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt; Ersatz entgangenen Gewinns kann er nicht verlangen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten oder betrifft die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8. Abnahmeverzug
Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so kann der Lieferant nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen (§§ 280, 281, 323 BGB); dem Lieferanten steht insoweit auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des übrigen Teils Schadenersatz zu verlangen.
Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem Versand nicht prompt ab, oder ist ein Versand aus Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst einzulagern oder bei einem Spediteur einzulagern.
9. Beanstandungen, Mängelrüge
Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Empfang der Ware in Textform anzuzeigen. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Ware bestimmt sich nach § 377 HGB. Mängel eines Teils der Lieferung führen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
Bei berechtigter Mängelrüge hat der Lieferant zunächst das Recht der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung). Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Auftraggeber unzumutbar, kann der Auftraggeber die gesetzlichen Rechte auf Minderung oder Rücktritt geltend machen; ein Anspruch auf Schadenersatz richtet sich nach § 10 dieser Bedingungen.
Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen (§ 377 Abs. 3 HGB). Zur Erhaltung der Rechte des Auftraggebers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
Abweichungen in der Beschaffenheit des vom Lieferanten beschafften Papiers, Kartons oder sonstigen Materials können nicht beanstandet werden, soweit sie nach den Lieferbedingungen der Papier- und Pappenindustrie oder der sonst zuständigen Lieferindustrie – die dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden – zulässig sind oder auf drucktechnisch bedingten Unterschieden zwischen Andruck und Auflage beruhen.
Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichung von Farben und Bronzen sowie für die Beschaffenheit von Gummierung, Lackierung, Imprägnierung usw. haftet der Lieferant nur, soweit Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren.
Werden bestimmte Sonderarbeiten, z. B. Spezialeinbände aus Kunststoff, besondere Heftungen einschließlich Spiralheftungen, Cellophanieren, Lackieren, Gummieren, Imprägnieren usw., durch ein drittes Unternehmen ausgeführt, gelten die Lieferbedingungen der einschlägigen Branche, die dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Gleiches gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ist ausgeschlossen.
Hat der Auftrag Lohnarbeiten oder die Weiterverarbeitung von Werken zum Gegenstand, haftet der Lieferant nicht für dadurch verursachte Beeinträchtigungen des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, soweit diese nicht auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen.
Eine Haftung für bereits weiterverarbeitete Ware ist ausgeschlossen; ein Reklamationsanspruch ist vor der Weiterverarbeitung anzumelden.
Durch die Weiterverarbeitung gilt das Werk als mangelfrei angenommen, es sei denn, der Mangel war bei der Weiterverarbeitung erkennbar.
10. Haftung
Der Lieferant haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Lieferanten, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Unberührt bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Fall der Übernahme einer Garantie.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferant nur, soweit eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
Im Übrigen ist die Haftung des Lieferanten für Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, aus Unmöglichkeit, Verzug oder unerlaubter Handlung, ausgeschlossen, soweit nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit betroffen sind. Bei einfacher Fahrlässigkeit und Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.
11. Haftung bei Lohnveredelung (Tampondruck, Siebdruck, Lasergravur)
(1) Haftungsumfang. Werden vom Auftraggeber beigestellte Artikel im Tampondruck-, Siebdruck- oder Lasergravurverfahren veredelt, haftet der Lieferant ausschließlich für die ordnungsgemäße Ausführung des Drucks bzw. der Gravur. Eine Haftung für die beigestellte Ware selbst – einschließlich ihres Wieder- oder Neubeschaffungswertes – ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten beruht.
Materialbedingte Fehldrucke bzw. -gravuren (insbesondere durch Beschaffenheit, Oberfläche, Beschichtung oder chemische Zusammensetzung des beigestellten Artikels) sind von der Gewährleistung ausgenommen. Dies gilt insbesondere für:
- unregelmäßige Farbannahme bei unbehandelten oder beschichteten Oberflächen (Tampon-/Siebdruck),
- Absplitterungen, Verfärbungen oder Materialveränderungen durch Hitzeeinwirkung bei der Lasergravur, sofern das Ausgangsmaterial hierfür nicht ausdrücklich geeignet ist,
- Durchschlagen, Faserbild oder Griffveränderung des Textils durch den Druckvorgang.
(2) Korrekturfreigabe (Andruck/Proof). Vor Produktionsbeginn erhält der Auftraggeber auf Wunsch einen Andruck bzw. eine digitale Korrekturvorlage (Proof) zur Freigabe. Mit Erteilung der Freigabe bestätigt der Auftraggeber die Richtigkeit von Text, Platzierung, Farbe und Ausführung. Für Fehler, die in der freigegebenen Vorlage bereits erkennbar waren, ist eine Reklamation nach Freigabe ausgeschlossen. Verzichtet der Auftraggeber ausdrücklich auf eine Korrekturfreigabe, erfolgt die Produktion auf sein Risiko hinsichtlich Text-, Platzierungs- und Farbrichtigkeit.
(3) Toleranzen. Produktions- und verfahrensbedingte Abweichungen begründen keinen Mangel, soweit sie sich im branchenüblichen Rahmen bewegen. Dies gilt insbesondere für:
- Farbabweichungen bis zu einem ΔE-Wert von 5 (angelehnt an den ProzessStandard Offsetdruck, PSO) gegenüber der Vorlage bzw. dem Farbmuster,
- Positionsabweichungen des Druck-/Gravurbildes von bis zu 2 mm gegenüber der Freigabevorlage, bezogen auf eine eindeutig markierte Bezugskante oder den Artikelmittelpunkt; bei Artikeln mit einer Druckfläche unter 20 mm Kantenlänge sowie bei stark gewölbten oder unregelmäßig geformten Artikeln bis zu 3 mm,
- Toleranzen der Liefermenge von bis zu 5 % nach oben oder unten (Mehr- oder Minderlieferung).
(4) Rüge- und Reklamationsfrist. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt der Ware in Textform anzuzeigen. Nicht offensichtliche (versteckte) Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen (§ 377 Abs. 3 HGB). Nach Ablauf der jeweiligen Frist ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferant hat den Mangel arglistig verschwiegen.
(5) Haftungshöhe und Nacherfüllung. Im Falle einer berechtigten Reklamation beschränkt sich die Haftung des Lieferanten bei einfacher Fahrlässigkeit auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Lieferanten durch Nachbesserung oder Neuherstellung des Drucks bzw. der Gravur.
(6) Zwingende Ausnahmen. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie soweit der Lieferant eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie ausdrücklich übernommen hat.
12. Vom Auftraggeber beigestelltes Material
Vom Auftraggeber beschafftes Material jeder Art ist dem Lieferanten frei Haus zu liefern. Der Wareneingang wird bestätigt, ohne dass hiermit eine Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge oder Beschaffenheit übernommen wird. Bei größeren Posten sind die mit der Zählung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten.
Stellt der Auftraggeber Papier oder Karton zur Verfügung, bleiben Verpackungsmaterial und Abfälle, die durch unvermeidbaren Abgang bei Druckzurichtung und Fortdruck, durch Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen entstehen, Eigentum des Lieferanten.
13. Verpackung
Verpackung aus Papier oder Pappe wird nicht zurückgenommen.
14. Skizzen, Entwürfe, Probedrucke
Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
15. Urheberrecht
Für die Prüfung des Rechts zur Vervielfältigung sämtlicher Druckunterlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich.
Das Urheberrecht und das Recht zur Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Dateien und dergleichen verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, dem Lieferanten. Nachdruck oder Vervielfältigung – gleichgültig in welchem Verfahren –, auch soweit die Lieferungen nicht Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Schutzrechts sind, ist ohne Genehmigung des Lieferanten nicht zulässig. Druckplatten, Lithografien, Kopiervorlagen (einschließlich digitaler Druckdaten), Stanzformen und dergleichen bleiben Eigentum des Lieferanten, auch wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden.
Für fremde Druckstöcke, Manuskripte, Datenträger und andere Gegenstände, die nach Erledigung des Auftrags vom Auftraggeber nicht binnen vier Wochen abgefordert werden, übernimmt der Lieferant keine Haftung.
16. Satzfehler
Satzfehler werden kostenfrei berichtigt. Abänderungen, die auf Unleserlichkeit des Manuskripts beruhen oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderlich werden, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen, werden nach dem dafür erforderlichen Zeitaufwand berechnet. Für die Rechtschreibung ist der "Duden" in seiner jeweils aktuellen Ausgabe maßgebend.
17. Korrekturabzüge und Andrucke
Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und dem Lieferanten druckreif erklärt zurückzugeben. Der Lieferant haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der Bestätigung in Textform (§ 126b BGB).
Bei kleineren Druckaufträgen und gesetzten Manuskripten ist der Lieferant nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu übersenden. Wird die Übersendung eines Korrekturabzugs nicht verlangt, beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei farbigen Reproduktionen (in allen Druckverfahren) gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge; Gleiches gilt für den Vergleich zwischen etwaigen Andrucken und dem Auflagendruck.
18. Mehr- oder Minderlieferung
Grundsätzlich wird die vereinbarte Auflage vollständig geliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 5 % der bestellten Auflage anzuerkennen. Der Prozentsatz erhöht sich bei mehrfarbigen oder besonders schwierigen Drucken auf 10 %. Wurde das Papier vom Lieferanten nach den Lieferbedingungen der Fachverbände der Papiererzeugung beschafft, erhöhen sich die genannten Prozentsätze zusätzlich um deren Toleranzsätze.
19. Firmentext und Betriebskennnummer
Der Lieferant behält sich vor, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine Betriebskennnummer nach Maßgabe entsprechender Übungen oder Vorschriften und des verfügbaren Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen.
20. Form
Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform (§ 126b BGB).
21. Datenschutz
Der Lieferant verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Nähere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Lieferanten, die auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird bzw. unter www.stegu-druckcenter.de abrufbar ist.
22. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Urkundenprozessen, ist Amberg. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 38 ZPO.